Die häufigste Frage vor dem Kauf ist nicht technischer Natur: Darf ich das überhaupt? Die Rechtslage hat sich 2024 zugunsten der Mieter verschoben – aber nicht so weit, wie manche Verkürzung nahelegt.
Was sich 2024 geändert hat
Steckersolargeräte wurden in den Katalog der privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen – in § 554 BGB für Mietverhältnisse und in § 20 WEG für Wohnungseigentum. Dort stehen sie neben Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, Barrierefreiheit und Einbruchschutz.
Die Wirkung: Vermieter und Eigentümergemeinschaften können die Anbringung nicht mehr ohne triftigen Grund verweigern. Vorher war die Zustimmung eine freie Entscheidung; jetzt braucht die Ablehnung eine Begründung, die einer gerichtlichen Prüfung standhalten würde.
Was das nicht bedeutet
Drei Missverständnisse begegnen einem regelmäßig:
Es ist kein Recht, einfach loszulegen. Der Anspruch besteht auf Zustimmung, nicht auf Verzicht auf die Frage. Wer ohne Ankündigung bohrt, handelt weiterhin vertragswidrig – auch wenn ihm die Zustimmung zugestanden hätte.
Das „Ob“ ist privilegiert, das „Wie“ nicht. Über Befestigungsart, Optik und Sicherheit muss weiterhin Einvernehmen hergestellt werden. Ein Vermieter darf eine bestimmte Montageart verlangen, solange die Anlage dadurch nicht unmöglich wird.
Es gilt nicht für jede Anlage. Privilegiert sind steckerfertige Geräte in üblicher Größenordnung. Eine fest verdrahtete Anlage mit sechs Modulen auf dem Balkon fällt nicht darunter.
Was ein triftiger Grund sein kann
Die Ablehnung muss auf ein konkretes, nachvollziehbares Interesse gestützt sein. In Betracht kommen vor allem:
- Statik. Eine Brüstung, die die Last aus Modulgewicht und Windsog nicht trägt. Das ist der belastbarste Einwand – und einer, den man ernst nehmen sollte.
- Denkmalschutz. Bei geschützten Fassaden gilt eigenes Recht, das der Privilegierung vorgeht.
- Sicherheit. Eine Montage über einem Gehweg ohne Absturzsicherung, oder eine, die den Fluchtweg versperrt.
- Erhebliche optische Beeinträchtigung bei einheitlich gestalteten Fassaden – dieser Einwand trägt in der Praxis am wenigsten weit, wenn eine unauffällige Montageart möglich ist.
Kein triftiger Grund ist die bloße Abneigung, ein pauschales Verbot im Mietvertrag oder die Sorge, andere Mieter könnten nachziehen.
Wie man vorgeht
1. Schriftlich anfragen
Nicht mündlich, nicht per Zuruf im Treppenhaus. Eine E-Mail genügt, sie schafft aber einen Nachweis und ein Datum.
2. Konkret werden
Eine Anfrage, die beantwortbar ist, wird eher genehmigt als eine allgemeine. Nenne:
- Anzahl, Maße und Gewicht der Module
- die geplante Befestigung – und ob dabei gebohrt wird oder nicht
- dass der Anschluss über eine vorhandene Steckdose erfolgt und keine Elektroinstallation verändert wird
- dass der Wechselrichter den Netz- und Anlagenschutz nach VDE-AR-N 4105 integriert hat
- dass die Anlage rückstandsfrei entfernt werden kann
Die Maße und Gewichte stehen in den technischen Daten des jeweiligen Moduls.
3. Die Montage der Frage anpassen
Der schnellste Weg zur Zustimmung ist meist eine Befestigung ohne Bohren – Klemmhalterungen am Geländer oder eine beschwerte Aufständerung auf dem Balkonboden. Wo nicht in die Bausubstanz eingegriffen wird, fällt der häufigste Einwand weg.
In der Eigentümergemeinschaft
Bei Wohnungseigentum entscheidet die Gemeinschaft über Veränderungen am Gemeinschaftseigentum – und die Außenseite der Balkonbrüstung gehört in aller Regel dazu, auch wenn der Balkon zur Sondernutzung gehört.
Der Anspruch nach § 20 WEG bedeutet: Der Beschluss darf nicht willkürlich verweigert werden, aber es braucht einen Beschluss. Praktisch heißt das, den Punkt rechtzeitig für die nächste Eigentümerversammlung anzumelden – mit derselben konkreten Beschreibung wie oben. Über die äußere Gestaltung darf die Gemeinschaft mitbestimmen; einheitliche Vorgaben für alle Balkone sind zulässig und oft der Weg, auf dem so ein Beschluss durchgeht.
Was du unabhängig davon selbst regeln musst
Die Zustimmung des Vermieters ersetzt keine der übrigen Pflichten:
- Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt deine Aufgabe.
- Ein Zähler mit Rücklaufsperre muss vorhanden sein oder getauscht werden – der Tausch ist kostenfrei, siehe Welchen Stromzähler brauche ich?
- Eine Haftpflichtversicherung sollte die Anlage einschließen. Bei den meisten Hausrat- und Haftpflichtversicherern ist ein Steckersolargerät mitversichert – nachfragen kostet nichts und schafft Klarheit, bevor ein Modul auf ein Auto fällt.
Beim Auszug
Die Anlage gehört dir und zieht mit um. Bohrlöcher sind fachgerecht zu verschließen, sofern nichts anderes vereinbart wurde – ein weiterer Grund für eine Montage ohne Bohren. Im Marktstammdatenregister ist die Anlage am alten Standort außer Betrieb zu nehmen und am neuen neu anzulegen.
Stand: August 2026. Dieser Text gibt den allgemeinen Rahmen wieder und ist keine Rechtsberatung. Bei einer Ablehnung, die dir unbegründet erscheint, hilft der Mieterverein oder eine anwaltliche Erstberatung weiter.